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Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Gesetz über BVs die nachstehend aufgeführten Änderungen (unter anderem) übernimmt:

  • Verzicht auf die Anforderung eines Mindestkapitals von 18 000 EUR;
  • Verzicht auf das Erfordernis einer Bank- / Abschlussprüfererklärung;
  • Es reicht aus, eine einzige Aktie zu haben, die Stimmrechte einer anderen Partei gewährt.
  • Der Nennwert des Grundkapitals in verschiedenen Währungen ist zulässig.
  • keine zwingenden Beschränkungen für die Übertragung von Aktien in der AoA;
  • mehr Flexibilität bei der Verteilung von Stimm- / Gewinnrechten mittels Aktien;

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